Allgemeine Geschäftsbedingungen
Deckers Catering – Die Feinkostmanufaktur GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung sind wesentlicher Bestandteil sämtlicher Verträge, die zwischen dem Kunden und Deckers Catering Die Feinkostmanufaktur GmbH und Betreiber des Jägerhof Biblis – im Folgenden der Caterer genannt – abgeschlossen werden, und die insbesondere die Lieferung von Getränken und Speisen, Servicedienstleistungen, ersonaldienstleistungen und den Verleih von Partyzubehör, sowie die kompletten Dienstleistung und Vermietung der Eventräume des Jägerhofs, sowie des dortigen Restaurants, umfassen.1.2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.3. Der Kunde versichert, mit seiner Bestellung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen zu haben und erklärt sich mit ihnen einverstanden.
2. Angebot, Vertragsabschluss, Preise
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.2.2. Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit des Vertrages der Schriftform (Auftragsbestätigung).
2.3. Mündliche Abreden und Zusicherungen, auch unserer Mitarbeiter, werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.4. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Warenangebot
Unser umfangreiches Sortiment ist immer wieder saisonal bedingten Veränderungen unterworfen. Sollten einzelne Artikel vorübergehend nicht vorhanden sein, behalten wir uns einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor.4. Leistungsumfang
4.1. Für den Leistungsumfang ist die vertragliche Vereinbarung ausschlaggebend.4.2. Der Caterer ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter zu bedienen.
4.3. Alle für die Durchführung des Vertrages angelieferten Gegenstände und Materialien, mit Ausnahme der bereits bezahlten Lebensmittel und Getränke, bleiben im Eigentum des
Caterers. Sie sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung an den Caterer zurückzugeben. Fehlmengen und beschädigte Gegenstände werden dem Kunden zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
4.4. Getränke, die auf Kommissionsbasis geliefert werden, werden nur dann zurückgenommen, wenn die Behälter / Gebinde weder angebrochen noch beschädigt sind.
5. Lieferung und Haftung
5.1. Die vereinbarten Lieferungs- und Leistungstermine sind grundsätzlich verbindlich.5.2. Die Auslieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Besonderheiten, die den Lieferort betreffen, insbesondere Baustellen, lange Wege, Treppen über mehrere Etagen, defekte Fahrstühle pp., sind durch den Kunden bei der Bestellung mitzuteilen, damit sich der Caterer zeitlich und organisatorisch darauf einrichten kann. Für besonders aufwendige Gegebenheiten behalten wir uns vor, den Lieferort betreffend, eine Mehraufwandspauschale zu berechnen.
5.3. Der Kunde gewährleistet die Entgegennahme der von ihm bestellten Waren und des Leihzubehörs und quittiert deren ordnungsgemäßen Erhalt bei Ablieferung.
5.4. Der Caterer wird von der Lieferungs- und Leistungsverpflichtung frei, wenn die Lieferung und/oder Leistung durch höhere Gewalt oder den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, die er trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, unmöglich wird. Hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, politische Ereignisse usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Caterers oder dessen Unterlieferanten eintreten.
5.5. Wird der Caterer von seiner Lieferungs- und/oder Leistungspflicht frei, entfallen etwaige daraus entstehende Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte des Kunden.
5.6. Der Kunde ersetzt dem Caterer alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Aufwendungen, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Caterer von der Lieferungs- und/oder Leistungspflicht frei wird.
5.7. Die Einhaltung der Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen des Caterers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Kunden voraus.
5.8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist der Caterer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs von Liefergegenständen auf den Kunden über.
5.9. Gerät der Caterer mit Lieferungen und/oder Leistungen in Verzug, so ist seine Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Warenwert begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
6. Zahlung
6.1. Der Kunde bezahlt die bestellten Waren und Dienstleistungen, falls nicht anders vereinbart, 40% des Buffetwertes im Angebot bei Buchung und den Restbetrag unverzüglich nach Erhalt der Endrechnung nach Veranstaltung.6.2. Auf gesonderte Vereinbarung akzeptiert der Caterer auch die Bezahlung durch Überweisung auf das Geschäftskonto innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung .
6.3. Der Caterer ist berechtigt, trotz anders lautender Tilgungsbestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. In diesem Fall wird er den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Caterer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
6.4. Mit der Auftragsbestätigung wird eine Anzahlung von 40 % des Gesamtauftragswertes fällig. Ziff. 6.5. gilt entsprechend auch für Anzahlungen. Die Anzahlung ist Mitwirkungshandlung des Kunden im Sinne der Ziff. 5.7.
6.5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Caterer über den Betrag frei verfügen kann. Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck dem Bankkonto des Caterers vorbehaltlos gutgeschrieben wird.
6.6. Gerät der Kunde in Verzug, so ist der Caterer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.
6.7. Wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, dieser insbesondere seine Zahlungen einstellt oder ein von ihm ausgestellter Scheck nicht eingelöst wird, so ist der Caterer berechtigt, vor der Ausführung weiterer Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung in Höhe der gesamten Auftragssumme zu verlangen.
6.8. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch im Falle von Mängelrügen oder Gegenansprüchen, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunde jedoch auch in diesem Fall nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
6.9. Leistungen des Kunden an Dritte, haben keine schuldbefreiende Wirkung.
7. Abholung der Leihwaren
Die Lieferung der Speisen und Getränke, erfolgt in oder auf Leihwaren, wie z.B. Warmhaltegeräte und Platten. Diese werden nach Vereinbarung abgeholt. Der Kunde hält die Leihwaren zum vereinbarten Termin zur Abholung bereit. Kann die Leihware nicht abgeholt werden, weil der Kunde zum vereinbarten Termin nicht anzutreffen ist, behält sich der Caterer vor, Arbeitsstunden, Kilometergeld und Tagesleihgebühren für verliehene Gegenstände in Rechnung zu stellen. Leihwaren die mit Getränken und Speisen in Kontakt kamen, sind aufgrund hygienischer Bestimmungen grob vorgereinigt zurückzugeben. Der Caterer behält sich vor, Reinigungskosten für nicht grob vorgereinigte Leihware in Rechnung zu stellen. Der Kunde trägt von der Übergabe bis zur Rückgabe die Verantwortung für die Leihware. Die Rücknahme erfolgt zunächst unter Vorbehalt. Exakte Bruch und Fehlmengen können erst nach erfolgtem Reinigungsprozeß ermittelt werden. Fehlmengen, bzw. Bruch werden mit dem Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.8. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
8.1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum des Caterers. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwerten (zu veräußern, vermieten etc.), solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware durch den Kunden sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Vermietung, Leasing, Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Caterer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Der Caterer ermächtigt den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnung des Caterers im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.8.2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, wird der Kunde auf das Eigentum des Caterers hinweisen und ihn unverzüglich benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte wahren kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Caterer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
8.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Caterer berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Caterer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
8.4. Bevor nicht alle Forderungen ausgeglichen sind, ist das Verhältnis zwischen dem Caterer und dem Kunden bezüglich der Ware treuhänderisch. Der Caterer hat das Recht, bei Weiterverkauf der Ware den Verlauf dieses Verkauf zu verfolgen. Dieses Recht steht dem Caterer auch bei einem sonstigen Gebrauch der Waren zu, wenn dieser zu Zahlungsansprüchen des Kunden führt.
8.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
9. Gewährleistung
9.1. Bei Anlieferung von Waren hat der Kunde diese unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen. Der Kunde hat die Ware mit ihm zumutbarer Gründlichkeit zu prüfen. Erkennbare Mängel bzw. Reklamationen bezogen auf z.B. Anzahl und Menge bestellter Waren, können nur sofort nach Anlieferung geltend gemacht werden und müssen sofort auf dem Lieferschein vermerkt werden.9.2. Verdeckte Mängel an gelieferten Waren und Leistungen sind vom Kunden unverzüglich nach Entdeckung mündlich bzw. telefonisch, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
9.3. Sind gelieferte Waren mangelhaft, ist der Caterer zunächst nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels oder der Ersatzlieferung ist der Caterer verpflichtet, alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Waren an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
9.4. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nach 9.3. fehl oder ist der Caterer zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht in der Lage, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
9.5. Für darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden gilt Ziffer 10 entsprechend. Die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 10 gelten nicht, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens ausdrücklich und schriftlich zugesicherter Eigenschaften geltend macht.
9.6. Können Mängel aufgrund des Verhaltens des Kunden nicht rechtzeitig während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus diesen Mängeln keine Ansprüche des Kunden hergeleitet werden.
10. Haftung für Erfüllungs- und/ der Verrichtungsgehilfen
10.1. Der Caterer haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.10.2. Haftet der Caterer gemäß Ziff. 10.1. für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen der Caterer bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
10.3. Die Haftungsbeschränkung gemäß 10.1 und 10.2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten des Caterers verursacht werden, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
10.4. In den Fällen der 10.1, 10.2 und 10.3 haftet der Caterer nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
11. Stornierung
11.1. Im Falle der nicht durch den Caterer verschuldeten (Teil-)Stornierung (Teil-Rücktritt / Teil-Kündigung) des Vertrages, hat der Kunde dem Caterer die bis zum Zeitpunkt der (Teil-)Stornierung entstandenen (anteiligen) Aufwendungen zu ersetzen.11.2. Der Caterer ist berechtigt einen pauschalen Aufwendungsersatz geltend zu machen.
Die Aufwendungsersatzpauschalen betragen:
– bei (Teil-)Stornierung weniger als 10 Monaten vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 60 % der (anteiligen) Gesamtvertragssumme,
– bei (Teil-)Stornierung weniger als 6 Monaten vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 75 % der (anteiligen) Gesamtvertragssumme,
– bei (Teil-)Stornierung weniger als 2 Monaten vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 90 % der (anteiligen) Gesamtvertragssumme,
– bei (Teil-)Stornierung am vereinbarten Veranstaltungstermin 95 % der (anteiligen) Gesamtvertragssumme.
– Im Falle einer Stornierung behält sich der Caterer das Recht vor, die geleistete
Anzahlung einzubehalten. Sollte der Kunde seine Veranstaltung weitervermitteln, so dass die Belegung und Art der Leistung vergleichbar bleiben, nur dann besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorkasse.
11.3. Im Falle einer Geltendmachung einer Aufwendungsersatzpauschale durch den Caterer bleibt dem Kunden der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein nur geringerer Aufwand entstanden ist.
11.4. Der Caterer ist berechtigt, anstatt der Aufwendungsersatzpauschale die tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend zu machen.
11.5. Die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen bleibt unberührt.
12. Datenspeicherung / Datenschutz
Die für die Auftragsabwicklung notwendigen persönlichen Daten des Kunden werden gespeichert. Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis. Alle personenbezogenen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.13. Schriftform und salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform; das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Sinn und Zweck amNähesten kommt.